Aufgaben des Verfahrensbeistands nach § 158b FamFG
(Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Kindesinteressen vertreten
Der Verfahrensbeistand ist nicht neutral, sondern parteiisch für das Kind.
Er soll ermitteln, was im konkreten Fall dem Wohl des Kindes am besten dient – das kann vom bloßen Willen des Kindes abweichen.
Kind informieren und einbeziehen
Er erklärt dem Kind in kindgerechter Weise das gerichtliche Verfahren.
Er spricht mit dem Kind über dessen Wünsche, Sorgen und Sichtweisen.
Kindeswille und Kindeswohl dem Gericht vermitteln
Der Verfahrensbeistand stellt dem Gericht die Sichtweise und Interessen des Kindes dar.
Er erstellt häufig eine schriftliche Stellungnahme und nimmt an der Gerichtsverhandlung teil.
Beziehung zum Kind aufbauen
Er sollte eine vertrauensvolle Beziehung zum Kind aufbauen, um eine echte Interessenvertretung zu ermöglichen.
Weitere Aufgaben des Verfahrensbeistands
Der Verfahrensbeistand soll in der Regel auch folgende Aufgaben erfüllen:
- Gespräche mit den Eltern und sonstigen Bezugspersonen
- Aufklärung des Sachverhalts
- Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Beteiligten