Verfahrensbeistand für
Kinder und Jugendliche
Verfahrensbeistand für
Kinder und Jugendliche
Ablauf der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands
Ein Verfahrensbeistand wird durch das Familiengericht bestellt, wenn es in einem Verfahren um das Wohl eines Kindes geht – etwa bei Streitigkeiten über das Sorgerecht, den Umgang oder bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung. Ziel ist es, die Interessen des Kindes zu ermitteln, zu vertreten und dem Gericht verständlich zu übermitteln.
Ablauf der Tätigkeit im Überblick:
Gerichtliche Bestellung
Das Familiengericht entscheidet, ob ein Verfahrensbeistand eingesetzt wird. Der Auftrag wird schriftlich formuliert und enthält neben der reinen Interessenvertretung auch weitere Aufgaben – etwa Gespräche mit Eltern und Beteiligung an Anhörungen.
Kontaktaufnahme
Nach der Bestellung nimmt der Verfahrensbeistand Kontakt auf – in der Regel zunächst mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen. Ziel ist es, eine vertrauensvolle Gesprächsbasis zu schaffen.
Gespräche und Informationsgewinnung
In persönlichen Gesprächen werden die Wünsche, Bedürfnisse und die Lebenssituation des Kindes erfasst. Es finden Hausbesuche statt, Gespräche mit Bezugspersonen und ggf. ein Austausch mit Institutionen (Jugendamt, Schule etc.).
Bewertung im Hinblick auf das Kindeswohl
Die gewonnenen Erkenntnisse werden unter dem Aspekt des Kindeswohls eingeordnet. Dabei steht stets die Frage im Mittelpunkt, welche Lösung dem Kind langfristig am meisten Stabilität und Schutz bietet.
Stellungnahme gegenüber dem Gericht
Der Verfahrensbeistand gibt dem Gericht eine schriftliche und in der Anhörung eine mündliche Rückmeldung. Diese kann Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise enthalten, das Gericht und weitere Beteiligte auf die konkreten Bedürfnisse des Kindes hinweisen und an einer langfristigen, dem Wohl des Kindes entsprechenden Lösung mitwirken.
Begleitung im Verfahren
Während des gesamten gerichtlichen Verfahrens steht der Verfahrensbeistand dem Kind unterstützend zur Seite und wirkt aktiv daran mit, dessen Interessen zu vertreten.
Ende der Tätigkeit
Mit dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens endet in der Regel auch die Tätigkeit des Verfahrensbeistands.
Ein Verfahrensbeistand wird durch das Familiengericht bestellt, wenn es in einem Verfahren um das Wohl eines Kindes geht – etwa bei Streitigkeiten über das Sorgerecht, den Umgang oder bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung. Ziel ist es, die Interessen des Kindes zu ermitteln, zu vertreten und dem Gericht verständlich zu übermitteln.
Ablauf der Tätigkeit im Überblick:
Gerichtliche Bestellung
Das Familiengericht entscheidet, ob ein Verfahrensbeistand eingesetzt wird. Der Auftrag wird schriftlich formuliert und enthält neben der reinen Interessenvertretung auch weitere Aufgaben etwa Gespräche mit Eltern und Beteiligung an Anhörungen.
Kontaktaufnahme
Nach der Bestellung nimmt der Verfahrensbeistand Kontakt auf – in der Regel zunächst mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen. Ziel ist es, eine vertrauensvolle Gesprächsbasis zu schaffen.
Gespräche und Informationsgewinnung
In persönlichen Gesprächen werden die Wünsche, Bedürfnisse und die Lebenssituation des Kindes erfasst. Es finden Hausbesuche statt, Gespräche mit Bezugspersonen und ggf. ein Austausch mit Institutionen (Jugendamt, Schule, etc.)
Bewertung im Hinblick auf das Kindeswohl
Die gewonnenen Erkenntnisse werden unter dem Aspekt des Kindeswohls eingeordnet. Dabei steht stets die Frage im Mittelpunkt, welche Lösung dem Kind langfristig am meisten Stabilität und Schutz bietet.
Stellungnahme gegenüber dem Gericht
Der Verfahrensbeistand gibt dem Gericht eine schriftliche und in der Anhörung eine mündliche Rückmeldung. Diese kann Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise enthalten, das Gericht und weitere Beteiligte auf die konkreten Bedürfnisse des Kindes hinweisen und an einer Planung für eine langfristig dem Wohl des Kindes entsprechende Lösung hinweisen.
Begleitung im Verfahren
Während des gesamten gerichtlichen Verfahrens steht der Verfahrensbeistand dem Kind unterstützend zur Seite und wirkt aktiv daran mit, dessen Interessen zu vertreten.
Ende der Tätigkeit
Mit dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens endet in der Regel auch die Tätigkeit des Verfahrensbeistands.
Hinweis zur Eigeninitiative Jugendlicher
Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Recht, sich auch ohne Zustimmung der Eltern direkt an einen Verfahrensbeistand zu wenden. Diese Kontaktaufnahme kann Anlass für das Gericht sein, eine entsprechende Bestellung zu prüfen.