FAQ zum Verfahrensbeistand

Häufig gestellte Fragen zum Verfahrensbeistand

1. Was macht ein Verfahrensbeistand?

Wenn es im familiengerichtlichen Verfahren um das Wohl eines Kindes geht, kann das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellen. Diese Person – oft auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet – nimmt die Interessen des Kindes wahr und sorgt dafür, dass seine Stimme im Verfahren gehört wird.

Der Verfahrensbeistand spricht mit dem Kind, verschafft sich einen Eindruck von seiner Lebenssituation und bringt dessen Wünsche und Bedürfnisse in das Verfahren ein. Dabei steht immer das Kindeswohl im Mittelpunkt – nicht die Interessen der Eltern oder anderer Beteiligter.

Ziel ist es, das Kind in einer oft belastenden Situation zu begleiten, Orientierung zu geben und gleichzeitig konstruktiv mit dem Gericht sowie allen weiteren Beteiligten zusammenzuarbeiten. Die Tätigkeit erfolgt unabhängig, verantwortungsvoll und ausschließlich im Sinne des Kindes.

2. Wann wird ein Verfahrensbeistand bestellt?

Ein Verfahrensbeistand wird vom Gericht bestellt, wenn es um Angelegenheiten geht, die das Wohl des Kindes betreffen, wie zum Beispiel Sorgerechtsstreitigkeiten, Umgangsrecht oder Fälle von Kindeswohlgefährdung. Das Gericht entscheidet über die Notwendigkeit eines Verfahrensbeistands, um sicherzustellen, dass die Interessen des Kindes angemessen vertreten werden.

3. Welche Aufgaben hat ein Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand hat mehrere zentrale Aufgaben:

  • Kontaktaufnahme mit dem Kind, um dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln
  • Information des Kindes über das gerichtliche Verfahren
  • Teilnahme an gerichtlichen Anhörungen
  • Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Gericht
  • Gegebenenfalls Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen, sofern vom Gericht beauftragt

Ziel ist es, die Interessen des Kindes im Verfahren angemessen zur Geltung zu bringen.

4. Wie läuft die Zusammenarbeit mit dem Verfahrensbeistand ab?

Der Verfahrensbeistand nimmt Kontakt mit dem Kind auf, führt Gespräche, um dessen Sichtweise zu verstehen, und informiert es über den Ablauf des Verfahrens. Je nach Auftrag des Gerichts können auch Gespräche mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen stattfinden. Der Verfahrensbeistand dokumentiert seine Erkenntnisse und gibt dem Gericht eine Stellungnahme ab.

5. Wer kann als Verfahrensbeistand tätig sein?

Als Verfahrensbeistand können Personen mit einer juristischen, psychologischen oder (sozial-)pädagogischen Ausbildung tätig sein, die über spezifische Zusatzqualifikationen verfügen. Das Gericht prüft die fachliche und persönliche Eignung der Person vor der Bestellung.

6. Ist der Verfahrensbeistand gesetzlicher Vertreter des Kindes?

Nein, der Verfahrensbeistand ist nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes. Er ist ein eigenständiger Verfahrensbeteiligter, der die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren wahrnimmt, ohne dessen gesetzliche Vertretung zu übernehmen.

7. Wie lange dauert die Tätigkeit des Verfahrensbeistands?

Die Tätigkeit des Verfahrensbeistands ist auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens begrenzt. Mit dem Abschluss des Verfahrens endet auch die Bestellung des Verfahrensbeistands.

8. Wer trägt die Kosten für den Verfahrensbeistand?

Die Kosten für den Verfahrensbeistand werden in der Regel aus der Staatskasse getragen. Die Vergütung erfolgt pauschal und ist gesetzlich geregelt. In bestimmten Fällen können die Kosten den Verfahrensbeteiligten auferlegt werden.

9. Kann der Verfahrensbeistand Rechtsmittel einlegen?

Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen, ist jedoch nicht dessen gesetzlicher Vertreter. Die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln besteht, um die Rechte und Interessen des Kindes im Verfahren zu wahren.

10. Wie unterscheidet sich der Verfahrensbeistand von anderen Unterstützungsformen?

Der Verfahrensbeistand ist speziell für familiengerichtliche Verfahren zuständig und vertritt die Interessen des Kindes im gerichtlichen Kontext. Im Gegensatz dazu bieten beispielsweise Verfahrensbegleiter emotionale Unterstützung in Strafverfahren, ohne rechtliche Vertretung zu übernehmen.